§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Name des Vereins lautet „Ski- und Snowboardclub Taunusstein e.V.“ (im Folgenden SSC Taunusstein
e.V. oder „Verein“). Er hat seinen Sitz in Taunusstein und ist in das Vereinsregister beim zuständigen
Amtsgericht eingetragen.
Der SSC Taunusstein e.V. ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral.
Soweit in dieser Satzung die männliche Bezeichnung eines Amtes, einer Organ- oder Gremienfunktion
gebraucht wird, sind Männer und Frauen in gleicher Weise gemeint.
Die Satzung liegt in der Geschäftsstelle des SSC Taunusstein e.V. zur Einsicht aus und ist auf der
Internetseite des Vereins (www.ssc-taunusstein.de) veröffentlicht.

§ 2 Der Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Wintersports, insbesondere des Ski- und
Snowboardsports vor allem für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Taunusstein.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der aktuellen Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht u.a. durch folgende Aktivitäten:

  • Organisation und Durchführung möglichst kostengünstiger Ski- und Snowboardreisen
  • Förderung und Ausbildung vereinseigener Übungsleiter und Lehrer für Ski- und Snowboardfahren
    zur Förderung der Vereinsmitglieder
  • Durchführung vereinseigener Sportveranstaltungen wie Sportgymnastik und Vereinsmeisterschaften
  • Organisation eines geselligen Vereinslebens

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der
Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG
(Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der
Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen des
Vereins an die Stadt Taunusstein zwecks Verwendung für die Förderung des Sports in der Stadt
Taunusstein.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist
vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.


§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des SSC Taunusstein e.V. ist das Kalenderjahr.


§ 4 Mitgliedschaft des SSC Taunusstein e.V.

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen und der gemäß Vereinszweck zugehörigen
Landesfachverbände. Er will diese Mitgliedschaften beibehalten und erkennt die Satzungen und Ordnungen
der übergeordneten Verbände als verbindlich an. Er regelt im Einklang mit Satzungen und Ordnungen dieser
Verbände seine Angelegenheiten selbstständig.
Der Verein hat das Recht auf Mitgliedschaft in anderen Institutionen, über die der erweiterte Vorstand
entscheidet.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt. Die Mitgliedschaft
ist freiwillig und kann grundsätzlich von jedermann erworben werden, ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und
Religion. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheiden die Vorstandsmitglieder. Auf Antrag kann eine aktive
Mitgliedschaft in eine passive Mitgliedschaft umgewandelt werden. Eine Reaktivierung ist jederzeit möglich
und muss dem Vorstand angezeigt werden.
Der Vorstand hat die Möglichkeit Personen, welche sich in besonderem Maße um die Belange des Vereins
verdient gemacht haben, eine Ehrenmitgliedschaft zu verleihen.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. Aktive und passive Mitglieder sind nach
Erreichen der Volljährigkeit in den Vorstand des Vereins wählbar, soweit diese Satzung nichts anderes
bestimmt. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als drei Monate mit seinen finanziellen
Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.

Sämtliche Mitglieder erkennen diese Satzung an und haben die sich aus dieser Satzung, insbesondere der
Zweckbestimmung des Vereins, ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind außerdem verpflichtet, die
sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
Sämtliche Mitglieder sind zur Vermeidung jeden Verhaltens verpflichtet, welches das Ansehen oder den Ruf
des Vereins schädigen oder sonstige nachteilige Auswirkungen haben könnte.
Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres zulässig. Er erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Ein Mitglied kann aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen
Stimmen.
Die Mitgliedschaft erlischt automatisch mit Tod des Mitglieds.


§ 8 Mitgliedsbeiträge

Der Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ebenso bestimmt
sie den Zeitpunkt der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages. Ehrenmitglieder sowie passive Mitglieder sind von
der Beitragspflicht befreit.
Damit dem Verein eine wirtschaftliche Planungssicherheit gegeben ist, werden Mitgliedbeiträge im
Beitragsjahr infolge einer Kündigung der Mitgliedschaft zum Jahresende bzw. eine Passivstellung nicht
zurück erstattet.
Bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer
Sonderumlage beschließen. Minderjährige können von der Zahlung dieser Umlage befreit werden.
Der Vorstand kann Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, die Beiträge bis zu
sechs Monaten stunden oder ganz oder teilweise erlassen. Die Mitglieder haben einen entsprechenden
Nachweis zu erbringen.


§ 9 Vereinsvorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus sechs Personen, der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2.
Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in, dem/der Leiter/in Sport und dem/der
Skischulleiter/in.
Über die Ernennung und die Anzahl von Beisitzern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die
Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Beisitzer sind dann stimmberechtigte
Mitglieder des Vorstandes.
Die Beisitzer sollen Funktionen bzw. definierte Aufgaben übernehmen. Diese Funktionen können z.B. sein:
Fahrtenleiter/in, Leiter/in der Geschäftsstelle, Mitgliederverwaltung, Pressewart/in, IT-Koordinator/in.
Zur Vertretung des Vereins ist der/die 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende berechtigt. Jede/jeder von ihnen ist
allein vertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 2.000 EUR sind für den Verein
nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Vorstandes hierzu mehrheitlich, schriftlich ergangen ist.
Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Die Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der
Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Wählbar für den Vereinsvorstand ist jede volljährige natürliche Person, sofern die Satzung an anderer Stelle
keine andere Regelung trifft. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme
des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann für die verbleibende Amtsperiode
eine kommissarische Berufung einer anderen Person durch den Vorstand vorgenommen werden.


§10 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich möglichst in den Sommermonaten statt, um
ausreichend Zeit für die Vorbereitung der nächsten Skisaison zu haben. Außerdem muss eine
Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins er erfordert oder wenn die
Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
schriftlich verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied schriftlich unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen einberufen. Sie erfolgt durch postalische oder durch
fernelektronische Zustellung (Fax, Email). Sie soll außerdem auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht
werden.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein
bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.


§ 11 Tagesordnung der Mitgliederversammlung

Die Tagesordnung muss mindestens enthalten:

  1. Bericht des Vorstandes
  2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Anträge

Bei Mitgliederversammlungen mit Wahlen sind die jeweiligen Wahlen zu benennen und aufzuführen.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern geleitet. Ein Versammlungsleiter
und ein Protokollführer ist zu bestimmen.
Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung
beschließen. Für die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen (einfache Mehrheit). Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln,
zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der
abgegebenen Stimmen erforderlich (qualifizierte Mehrheit).
Die Art der Abstimmung wird von der Versammlungsleitung festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies
beantragt.
Für Vorstandswahlen gilt Folgendes: hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten
Stimmenanteile erreicht haben.
Über die Mitgliederversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll
anzufertigen, das von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter /-in und dem/der Protokollführer /-in zu
unterzeichnen ist.


§ 13 Datenverarbeitung, Datenschutz und Persönlichkeitsrechte

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder und Fahrten–
Veranstaltungsteilnehmer unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß der
Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben. Es handelt sich insbesondere um Mitglieder- und
Veranstaltungsteilnehmerdaten: wie Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und
Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein sowie die für Fahrten
erforderlichen persönlichen Daten.
Im Zusammenhang mit dem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen kann der
Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder, Fahrten- und Veranstaltungsteilnehmer in
seinem Newsletter sowie der Homepage veröffentlichen und Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print-
und Telemedien sowie elektronische Medien weitergeben.
Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Sportergebnisse und Wahlergebnisse. In seinem
Newsletter sowie auf seiner Homepage darf der Verein über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder
sowie über Teilnehmer an Veranstaltungen berichten. Hierbei können Fotos der jeweiligen
Mitglieder/Teilnehmer an Veranstaltungen sowie folgende personenbezogene Daten veröffentlicht werden:
Name, Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein und — soweit erforderlich — Alter, Geburtsjahrgang oder
Geburtstag, Berichte über Ehrungen nebst Fotos.
Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand
der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder
für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte
Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich.
Mitglieder- Teilnehmerlistenlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder,
sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung
im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte
(z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche
Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken
Verwendung finden.
Als Mitglied des Landessportbundes Hessen, und des Hessischen Skiverbandes (HSV) ist der Verein
verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Die Verbände erhalten diese zur
Festlegung der Mitgliedsbeiträge anonymisiert Auskünfte über die Altersstruktur unserer Mitglieder.
Durch ihre Mitgliedschaft und Teilnahme an unseren Fahrten und Veranstaltungen stimmen die
Mitglieder/Teilnehmer der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung
ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die
Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein
nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht zulässig.
Jedes Mitglied/Teilnehmer hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes
(insbesondere §§ 34, 35) sowie der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) das Recht auf Auskunft über
die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf
Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.


§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung am 05. September 2026
geändert und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

65232 Taunusstein, den 05. September 2026